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IV 2010/402

Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2011

Sg Versicherungsgericht · 2011-02-03 · Deutsch SG

Art. 49 Abs. 3 ATSG: Rechtliches Gehör. Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Verwaltung nicht mit dem geltend gemachten Leidensabzug in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat. Es handelt sich hierbei um ein rentenrelevantes, eine vertiefte Prüfung verlangendes Element, zumal der Verwaltung bei der Gewährung des Leidensabzugs ein Ermessen zukommt. Ferner nahm die Verwaltung keine Stellung zum Argument des Beschwerdeführers, dass keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr bestehe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2011, IV 2010/402).

Sachverhalt

A. A.a P.___ meldete sich am 5. Februar 2001 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. In der Anmeldung gab er an, an Diabetes mellitus zu leiden; als Maurer und Plattenleger sei er seit 2. Mai 2000 arbeitsunfähig (act. G 7.1). Im Juli 2002 verfügte die IV-Stelle, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da er für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (act. G 7.19). A.b Am 12. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente). Er berichtete, zusätzlich zum Diabetes mellitus mit Polyneuropathie auch an beidseitigen Kniegelenksarthrosen zu leiden (act. G 7.21). Die IV-Stelle verfügte am 12. April 2006, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe (act. G 7.54) und dass auf sein Gesuch betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten werde (act. G 7.55), da er für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. A.c In der Anmeldung vom 9. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von IV-Leistungen (act. G 7.57). Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert (act. G 7.60), wie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, am 28. April 2008 in einem ausführlichen Arztbericht begründete (act. G 7.67). A.d Der Versicherte wurde am 8. und 10. Dezember 2008 sowie am 7. Januar 2009 in der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär (psychiatrisch, orthopädisch und internistisch) begutachtet. Im Gutachten vom 16. Februar 2009 diagnostizierten die MEDAS-Experten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: eine beginnende Gonarthrose, OSG-Arthrose und Coxarthrose beidseits; ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom; eine Radioscaphoid-Arthrose rechts mehr als links; eine Rhizarthrose links; ein Diabetes mellitus Typ 1 sowie eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Plattenleger sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität werde von einer rund 40%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen (act. G 7.77). Am 29. Juni 2009 berichtete der behandelnde Dr. A.___, dass der Versicherte neu auch an einer koronaren Herzkrankheit leide und er sich am 26. März 2009 einem "Stenting eines Riva-Verschlusses" habe unterziehen müssen. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (act. G 7.96). A.e Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da sich der Versicherte subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (act. G 7.102). Im Vorbescheid vom 26. Januar 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ab 1. März 2009 entsprechend einem 40%igen Invaliditätsgrad eine Viertelsrente auszurichten (act. G 7.121). A.f   Dagegen erhob der Versicherte am 26. März 2010 Einwand. Er beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2009 bis 31. Mai 2009 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2009. Zur Begründung führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2008/Januar 2009 erheblich verschlechtert habe. Ferner sei ihm bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren, da er lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne und erhebliche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit bestünden. Angesichts der zahlreichen gesundheitlichen Leiden könne ohnehin nicht mehr von einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (act. G 7.127). A.g Nachdem die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte eingeholt hatte (vgl. act. G 7.130.2 ff.) und der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) empfahl, an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter festzuhalten (RAD-Stellungnahme vom 5. August 2010, act. G 7.131), verfügte sie am 16. September 2010 entsprechend dem Vorbescheid vom 26. Januar 2010, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. März 2009 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act. G 7.135). B. B.a Gegen die Verfügung vom 16. September 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. Oktober 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung, die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2009 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2009. Eventualiter sei die Sache zwecks Verlaufsbegutachtung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nicht auf den beantragten Leidensabzug eingegangen sei. In materieller Hinsicht lautet die Begründung im Wesentlichen ähnlich wie diejenige im Einwand vom 26. März 2010 (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Sie räumt ein, dass sich die angefochtene Verfügung "in der Tat" nicht zum beantragten Leidensabzug äussere. Indessen stelle dies keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar und selbst wenn, so könne "diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann". Das MEDAS-Gutachten sei nach wie vor aussagekräftig und berücksichtige sämtliche Leiden des Beschwerdeführers. Gestützt darauf sei von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. In Anwendung eines Prozentvergleichs und unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 46%, mithin ein Anspruch auf die verfügte Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (act. G 7). B.c Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2010 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 8). B.d Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 6. Januar 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend macht er geltend, das Vorbescheidverfahren mache letztlich keinen Sinn, wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden auseinandersetze. Es könne nicht angehen, dass das rechtliche Gehör praktisch standardmässig ins Beschwerdeverfahren verschoben werde (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2010 (OrgV, sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage und einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 19 Abs. 2 OrgV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann.

E. 2 Infolge der seit der Abschaffung des Einspracheverfahrens nachlässigen Praxis der Beschwerdegegnerin im Umgang mit den Gehörsansprüchen der Versicherten sah sich das Versicherungsgericht wiederholt veranlasst, die Beschwerdegegnerin auf die ihr obliegenden Pflichten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinzuweisen (vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2008, IV 2006/205, E. 1.1 ff., vom 11. März 2009, IV 2008/183, E. 1.1 f., vom 16. März 2009, IV 2007/237, E. 1.2, vom 2. Juni 2009, IV 2008/343, E. 1.1 ff., vom 15. November 2009, IV 2009/108, E. 2.2, vom 16. Juni 2010, IV 2009/447, E. 2.1 ff., vom 25. Juni 2010, IV 2008/483, E. 1.1 f., vom 29. Oktober 2010, IV 2008/194, E. 1.2 und vom 10. November 2010, IV 2010/132, E. 5). Auch die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit macht es einmal mehr erforderlich, dass sich das Gericht einlässlich zur elementaren Pflicht der Verwaltung, den Versicherten das rechtliche Gehör uneingeschränkt zu gewähren, äussert. Das Versicherungsgericht behält sich für zukünftige Fälle vor, das jeweilige Beschwerdeverfahren im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels vorerst auf die Frage der Gehörsverletzung zu beschränken, wenn sich aus der Beschwerde Anhaltspunkte für eine erhebliche Gehörsverletzung ergeben. 2.1   Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Mit Erlass von Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu eingehend Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007, IV.2007.00436, E. 1.8 ff.). Dies vor allem mit Blick auf die mit dem Erlass von Art. 57a IVG angestrebte bessere Akzeptanz der IV-Entscheide und die beabsichtigte Entlastung der kantonalen Gerichte (BBl 2005 3079 ff.). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts zwar erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Allerdings ist zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweis), zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet. 2.2   Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (act. G 1) und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (act. G 7), ging letztere in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den geltend gemachten Leidensabzug ein. Es handelt sich hierbei um ein rentenrelevantes, eine vertiefte Prüfung verlangendes Element, da der Beschwerdegegnerin bei der Gewährung des Leidensabzugs ein Ermessen zukommt. Da es sich hierbei nicht um eine geringfügige Gehörsverletzung handelt, fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den weiteren rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers (keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, act. G 7.128-5) auseinandergesetzt hat und im Rahmen der Begründung lediglich die medizinische Stellungnahme des RAD vom 5. August 2010 (act. G 7.131) zum Einwand vom 26. März 2010 wiedergab. Selbst wenn im Übrigen von einer geringfügigen Verletzung ausgegangen würde, so wäre vorliegend mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer Heilung, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einer materiellen Beurteilung keinen Vorrang einräumt (vgl. act. G 10), auf die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens, die Sache zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ohnehin ist es zulässig, bei grundsätzlich jeder Gehörsverletzung die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Gehörsgewährung an den Versicherungsträger zurückzuweisen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 10 zu Art. 42 mit Hinweis).

E. 3 Die angefochtene Verfügung ist überdies auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Denn vorliegend bestehen mehrere Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2008/Januar 2009 verschlechtert hat. Vorweg ist dabei anzumerken, dass die MEDAS-Gutachter eine ungünstige Prognose stellten (act. G 7.79-5; "die Arbeitsfähigkeit dürfte weiterhin abnehmen"; act. G 7.77-18). Ins Gewicht fällt aber auch, dass im Bericht des Kantonsspitals St.Gallen (KSSG), Departement Innere Medizin, vom 11. März 2010 auf eine konsiliarische Beurteilung vom 17. Februar 2010 hingewiesen wird, worin ein klinischer Verdacht auf ein subacromiales Impingement links mit deutlichem painful arc geäussert wurde (act. G 7.130-34; im Bericht des KSSG vom 5. Oktober 2009 war von Schulterschmerzen links mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, DD: Periarthropathia humeroscapularis die Rede, act. G 7.130-21). Diese Schulterbeschwerden sowie das von den Schlafmedizinern des KSSG im Bericht vom 2. Juli 2007 diagnostizierte gemischte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom (schwergradige obstruktive Schlaf-Apnoe und Hypoventilation, act. G 7.130-35) waren offenbar den MEDAS-Gutachtern noch nicht bekannt und begründen einen fachärztlichen Abklärungsbedarf. Dieser wird mit der kurz begründeten Verneinung einer relevanten Beeinträchtigung infolge der neuen Schulterbeschwerden und der schwergradigen Schlaf-Apnoe durch die nicht auf diese Beschwerdebilder spezialisierte RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 5. August 2010 (vgl. hierzu act. G 7.131) nicht befriedigt. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die Ergebnisse der im Dezember 2008/Januar 2009 stattgefundenen MEDAS-Begutachtung bis zum Zeitpunkt der - allein schon wegen der Gehörsverletzung - neu zu erlassenden Verfügung noch aussagekräftig sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS angezeigt.

E. 4 4.1   Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 14. Oktober 2010 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS vornehme und nach der darauf folgenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse. 4.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.3   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Honorars aus unentgeltlicher Prozessführung. Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 14. Oktober 2010 wird die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS vornehme und nach der darauf folgenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.

2.      Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen.

3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2011 Die Abteilungspräsidentin hat am 3. Februar 2011 in Sachen P.___ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a P.___ meldete sich am 5. Februar 2001 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. In der Anmeldung gab er an, an Diabetes mellitus zu leiden; als Maurer und Plattenleger sei er seit 2. Mai 2000 arbeitsunfähig (act. G 7.1). Im Juli 2002 verfügte die IV-Stelle, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da er für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (act. G 7.19). A.b Am 12. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente). Er berichtete, zusätzlich zum Diabetes mellitus mit Polyneuropathie auch an beidseitigen Kniegelenksarthrosen zu leiden (act. G 7.21). Die IV-Stelle verfügte am 12. April 2006, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe (act. G 7.54) und dass auf sein Gesuch betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten werde (act. G 7.55), da er für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. A.c In der Anmeldung vom 9. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von IV-Leistungen (act. G 7.57). Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert (act. G 7.60), wie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, am 28. April 2008 in einem ausführlichen Arztbericht begründete (act. G 7.67). A.d Der Versicherte wurde am 8. und 10. Dezember 2008 sowie am 7. Januar 2009 in der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär (psychiatrisch, orthopädisch und internistisch) begutachtet. Im Gutachten vom 16. Februar 2009 diagnostizierten die MEDAS-Experten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: eine beginnende Gonarthrose, OSG-Arthrose und Coxarthrose beidseits; ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom; eine Radioscaphoid-Arthrose rechts mehr als links; eine Rhizarthrose links; ein Diabetes mellitus Typ 1 sowie eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Plattenleger sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität werde von einer rund 40%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen (act. G 7.77). Am 29. Juni 2009 berichtete der behandelnde Dr. A.___, dass der Versicherte neu auch an einer koronaren Herzkrankheit leide und er sich am 26. März 2009 einem "Stenting eines Riva-Verschlusses" habe unterziehen müssen. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (act. G 7.96). A.e Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da sich der Versicherte subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (act. G 7.102). Im Vorbescheid vom 26. Januar 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ab 1. März 2009 entsprechend einem 40%igen Invaliditätsgrad eine Viertelsrente auszurichten (act. G 7.121). A.f   Dagegen erhob der Versicherte am 26. März 2010 Einwand. Er beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2009 bis 31. Mai 2009 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2009. Zur Begründung führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2008/Januar 2009 erheblich verschlechtert habe. Ferner sei ihm bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren, da er lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne und erhebliche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit bestünden. Angesichts der zahlreichen gesundheitlichen Leiden könne ohnehin nicht mehr von einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (act. G 7.127). A.g Nachdem die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte eingeholt hatte (vgl. act. G 7.130.2 ff.) und der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) empfahl, an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter festzuhalten (RAD-Stellungnahme vom 5. August 2010, act. G 7.131), verfügte sie am 16. September 2010 entsprechend dem Vorbescheid vom 26. Januar 2010, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. März 2009 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act. G 7.135). B. B.a Gegen die Verfügung vom 16. September 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. Oktober 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung, die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2009 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2009. Eventualiter sei die Sache zwecks Verlaufsbegutachtung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nicht auf den beantragten Leidensabzug eingegangen sei. In materieller Hinsicht lautet die Begründung im Wesentlichen ähnlich wie diejenige im Einwand vom 26. März 2010 (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Sie räumt ein, dass sich die angefochtene Verfügung "in der Tat" nicht zum beantragten Leidensabzug äussere. Indessen stelle dies keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar und selbst wenn, so könne "diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann". Das MEDAS-Gutachten sei nach wie vor aussagekräftig und berücksichtige sämtliche Leiden des Beschwerdeführers. Gestützt darauf sei von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. In Anwendung eines Prozentvergleichs und unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 46%, mithin ein Anspruch auf die verfügte Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (act. G 7). B.c Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2010 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 8). B.d Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 6. Januar 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend macht er geltend, das Vorbescheidverfahren mache letztlich keinen Sinn, wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden auseinandersetze. Es könne nicht angehen, dass das rechtliche Gehör praktisch standardmässig ins Beschwerdeverfahren verschoben werde (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2010 (OrgV, sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage und einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 19 Abs. 2 OrgV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. 2. Infolge der seit der Abschaffung des Einspracheverfahrens nachlässigen Praxis der Beschwerdegegnerin im Umgang mit den Gehörsansprüchen der Versicherten sah sich das Versicherungsgericht wiederholt veranlasst, die Beschwerdegegnerin auf die ihr obliegenden Pflichten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinzuweisen (vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2008, IV 2006/205, E. 1.1 ff., vom 11. März 2009, IV 2008/183, E. 1.1 f., vom 16. März 2009, IV 2007/237, E. 1.2, vom 2. Juni 2009, IV 2008/343, E. 1.1 ff., vom 15. November 2009, IV 2009/108, E. 2.2, vom 16. Juni 2010, IV 2009/447, E. 2.1 ff., vom 25. Juni 2010, IV 2008/483, E. 1.1 f., vom 29. Oktober 2010, IV 2008/194, E. 1.2 und vom 10. November 2010, IV 2010/132, E. 5). Auch die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit macht es einmal mehr erforderlich, dass sich das Gericht einlässlich zur elementaren Pflicht der Verwaltung, den Versicherten das rechtliche Gehör uneingeschränkt zu gewähren, äussert. Das Versicherungsgericht behält sich für zukünftige Fälle vor, das jeweilige Beschwerdeverfahren im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels vorerst auf die Frage der Gehörsverletzung zu beschränken, wenn sich aus der Beschwerde Anhaltspunkte für eine erhebliche Gehörsverletzung ergeben. 2.1   Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Mit Erlass von Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu eingehend Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007, IV.2007.00436, E. 1.8 ff.). Dies vor allem mit Blick auf die mit dem Erlass von Art. 57a IVG angestrebte bessere Akzeptanz der IV-Entscheide und die beabsichtigte Entlastung der kantonalen Gerichte (BBl 2005 3079 ff.). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts zwar erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Allerdings ist zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweis), zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet. 2.2   Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (act. G 1) und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (act. G 7), ging letztere in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den geltend gemachten Leidensabzug ein. Es handelt sich hierbei um ein rentenrelevantes, eine vertiefte Prüfung verlangendes Element, da der Beschwerdegegnerin bei der Gewährung des Leidensabzugs ein Ermessen zukommt. Da es sich hierbei nicht um eine geringfügige Gehörsverletzung handelt, fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den weiteren rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers (keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, act. G 7.128-5) auseinandergesetzt hat und im Rahmen der Begründung lediglich die medizinische Stellungnahme des RAD vom 5. August 2010 (act. G 7.131) zum Einwand vom 26. März 2010 wiedergab. Selbst wenn im Übrigen von einer geringfügigen Verletzung ausgegangen würde, so wäre vorliegend mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer Heilung, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einer materiellen Beurteilung keinen Vorrang einräumt (vgl. act. G 10), auf die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens, die Sache zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ohnehin ist es zulässig, bei grundsätzlich jeder Gehörsverletzung die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Gehörsgewährung an den Versicherungsträger zurückzuweisen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 10 zu Art. 42 mit Hinweis). 3. Die angefochtene Verfügung ist überdies auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Denn vorliegend bestehen mehrere Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2008/Januar 2009 verschlechtert hat. Vorweg ist dabei anzumerken, dass die MEDAS-Gutachter eine ungünstige Prognose stellten (act. G 7.79-5; "die Arbeitsfähigkeit dürfte weiterhin abnehmen"; act. G 7.77-18). Ins Gewicht fällt aber auch, dass im Bericht des Kantonsspitals St.Gallen (KSSG), Departement Innere Medizin, vom 11. März 2010 auf eine konsiliarische Beurteilung vom 17. Februar 2010 hingewiesen wird, worin ein klinischer Verdacht auf ein subacromiales Impingement links mit deutlichem painful arc geäussert wurde (act. G 7.130-34; im Bericht des KSSG vom 5. Oktober 2009 war von Schulterschmerzen links mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, DD: Periarthropathia humeroscapularis die Rede, act. G 7.130-21). Diese Schulterbeschwerden sowie das von den Schlafmedizinern des KSSG im Bericht vom 2. Juli 2007 diagnostizierte gemischte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom (schwergradige obstruktive Schlaf-Apnoe und Hypoventilation, act. G 7.130-35) waren offenbar den MEDAS-Gutachtern noch nicht bekannt und begründen einen fachärztlichen Abklärungsbedarf. Dieser wird mit der kurz begründeten Verneinung einer relevanten Beeinträchtigung infolge der neuen Schulterbeschwerden und der schwergradigen Schlaf-Apnoe durch die nicht auf diese Beschwerdebilder spezialisierte RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 5. August 2010 (vgl. hierzu act. G 7.131) nicht befriedigt. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die Ergebnisse der im Dezember 2008/Januar 2009 stattgefundenen MEDAS-Begutachtung bis zum Zeitpunkt der - allein schon wegen der Gehörsverletzung - neu zu erlassenden Verfügung noch aussagekräftig sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS angezeigt. 4. 4.1   Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 14. Oktober 2010 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS vornehme und nach der darauf folgenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse. 4.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.3   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Honorars aus unentgeltlicher Prozessführung. Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 14. Oktober 2010 wird die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS vornehme und nach der darauf folgenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.

2.      Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen.

3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.